Die Öffnungsverzögerung, eine der Grundpflichten aus der DGUV Vorschrift 25 (§12), soll verhindern, dass im Falle eines Überfalls der Schrank mit einem erpresstem Code sofort geöffnet werden kann. Jedermann ist gezwungen die programmierte Zeit abzuwarten.


WICHTIG: Wenn Sie diese Funktion aktivieren, sollte deutlich am Schrank (beispielsweise mit einem Aufkleber) darauf hingewiesen werden, dass die Türe „zeitgesichert“ ist. Entsprechende Aufkleber erhalten Sie bei uns im Onlineshop.

Ablauf

Nach Eingabe eines gültigen Öffnungscodes öffnet das Schloss nicht und es beginnt die Verzögerungszeit (Wartezeit). Während dieser Zeit ist die Tastatur gesperrt. Bei Eingabeeinheiten mit Display wird die verstreichende Zeit angezeigt. Nach Ablauf der Verzögerungszeit (Wartezeit) beginnt die Öffnungszeit (Eingabezeit) – erkennbar durch Signaltöne und/oder ablaufender Zeit im Display. Wird innerhalb der Eingabezeit ein gültiger Code eingegeben (bei Codeverknüpfung nach dem zweiten), lässt sich das Schloss öffnen. Verstreicht die Eingabezeit, ohne das ein gültiger Code eingegeben wurde, bleibt das Schloss gesichert und nach Eingabe eines gültigen Codes beginnt erneut die Verzögerungszeit (Wartezeit).

verzogerungszeit-bild



Einsatz

Diese Funktion wird erfolgreich dort eingesetzt, wo ein Tresor größere Mengen von Bargeld enthält. In erster Linie also in Warenhäusern, Restaurants und Banken. Oft reicht schon der Hinweis an der Türe, um von einem Überfall abzuschrecken.  Der Umgang mit einem öffnungsverzögerten Schloss ist jedoch weniger komfortabel, denn bei jedem Öffnen des Tresors muss die Verzögerungszeit mit eingeplant werden. In Büros oder ähnlichen Anwendungsgebieten, wo man „mal kurz“ ein Dokument benötigt, ist diese Funktion vollkommen ungeeignet.


Sie haben Fragen zur Öffnungsverzögerung und der DGUV Vorschrift 25?

Ich bin gerne persönlich für Sie da!

Telefon: +49 2821 97369-12

Michael Alt, Service